Die Bezeichnungen „Konfitüre“ und „Marmelade“ sind gesetzlich klar geregelt. Bei einer Konfitüre sind sowohl der Frucht- als auch der Zuckeranteil genau definiert: Eine Erdbeerkonfitüre muss mindestens 35 % Erdbeeranteil enthalten (bei einer Konfitüre extra mindestens 45 %) und im Endprodukt einen Gesamtzuckeranteil von mindestens 55 % aufweisen. Marmelade darf ausschließlich aus Zitrusfrüchten hergestellt werden, zum Beispiel aus Orangen oder Zitronen. Der Begriff „Fruchtaufstrich“ ist nicht gesetzlich geregelt und wird unter anderem für Produkte verwendet, die weniger Zucker und mehr Frucht als Konfitüren und Marmeladen enthalten. |